Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung
Mit der rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmeerklärung bestätigt der Leasing-Nehmer, dass der Lieferant das bestellte Leasing-Objekt vollständig und wie vertraglich vereinbart
in einwandfreiem, gebrauchsfertigen Zustand geliefert und installiert hat. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben. Mit der Abnahme beginnt die Laufzeit des Leasing-Vertrags, d.h. die Leasing-Gesellschaft
bezahlt die Rechnung des Lieferanten und wird so Eigentümerin des Objektes. Ferner beginnen die Zahlungsverpflichtungen des Leasing-Nehmers im Rahmen des Leasing-Vertrages.
AfA (Absetzung für Abnutzung), AfA-Zeit
AfA oder Absetzung für Abnutzung sind die steuerlichen Begriffe für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Zur möglichst einheitlichen Ermittlung von Abschreibungszeiten
veröffentlicht der Bundesminister der Finanzen Abschreibungstabellen, in denen nahezu alle Investitionsgüter, die sich durch Gebrauch oder im Laufe der Zeit abnutzen (zum Beispiel
Gebäude und mobile Ausrüstungsgüter, jedoch keine Grundstücke), erfasst sind. Die Tabellen enthalten die so genannte "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" für
die Wirtschaftsgüter. Wirtschaftsgüter, die allgemein verwendbar, also keiner bestimmten Branche zuzuordnen sind, erscheinen in der AfA-Tabelle für "Allgemein verwendbare
Wirtschaftsgüter" (AV). In den so genannten "Branchentabellen" erscheinen Wirtschaftsgüter, deren Einsatz bestimmten Branchen zuzuordnen ist. Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer kann bei besonderer Nutzungsintensität (Mehrschichtnutzung) zu verkürzten AfA-Zeiten führen. Für die Gestaltung von Leasingverträgen gelten die in den
Tabellen ausgewiesenen AfA-Zeiten als verbindlich.
Andienungsrecht
Bei einem Teilamortisationsvertrag bildet nur ein Teil der Investitionskosten die kalkulatorische Grundlage für die Ermittlung der Leasingzahlungen. Demzufolge wird auch nur ein Teil
der Investitionskosten amortisiert. Kalkulatorisch bleibt ein Restwert offen. Zur Abdeckung des Restwertes wird bereits bei Abschluss des Teilamortisationsvertrages ein Andienungsrecht des
Leasing-Gebers gegenüber dem Leasing-Nehmer vereinbart. D.h. der Leasing-Nehmer ist zum Kauf des Leasing-Objektes - zum vereinbarten Restwert - verpflichtet, sofern die Leasing-Gesellschaft
von ihrem Andienungsrecht Gebrauch macht. Der Leasing-Nehmer hingegen hat keinen Anspruch darauf, den Leasing-Gegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber kann das Leasing-Objekt anderweitig
veräußern.
Anschluß-Leasing-Vertrag
Sowohl bei Ablauf von Vollamortisations-Verträgen, als auch am Ende von Teilamortisations-Verträgen ist der Abschluß von Verlängerungs-Leasing-Verträgen bzw. Anschlußverträgen
durchaus üblich. Leasing-Nehmer nutzen diese Möglichkeiten, um bestimmte Engpässe zu überbrücken, aber auch - günstige Leasing-Entgelte vorausgesetzt - ihre
Leasingzahlungen zu reduzieren. Wertmäßige Basis für den Anschlußvertrag ist bei Teilamortisations-Verträgen der Restbuchwert oder der niedrigere gemeine Wert (Marktwert).
Für den Verlängerungszeitraum gilt zunächst die Rest-AfA-Zeit als Obergrenze, ggf. aber auch die gewünschte zusätzliche Nutzungsdauer.
Bankauskunft
Bankauskünfte sind ein Baustein einer qualifizierten Bonitätsprüfung und werden von den Leasing-Gesellschaften bei den Hausbanken angefordert. Nicht im Handelsregister eingetragene
Leasing-Nehmer erteilen vor Einholung der Auskunft hierzu ihre Zustimmung.
Bonität
Besonders wichtig für den Erfolg bei Leasing-Unternehmen ist die Bonität der Leasing-Nehmer, aber auch die der Lieferanten. Demnach ist eine nachhaltige Kreditwürdigkeit und
Zahlungsfähigkeit insbesondere der Leasing-Nehmer anhand von Unternehmenszahlen, Planrechnungen, Konzeptionen sowie Auskünfte Dritter (Auskunfteien, Banken, Lieferanten usw.) zu
unterlegen. Die Objektqualität und Fungibilität sowie die Lieferanten- und Herstellerbonität ist ähnlich sorgfältig zu beurteilen.
Bürgschaften
Bei nicht ausreichender Kunden-, Objekt- und/oder Lieferanten-Bonität verlangen Leasing-Unternehmen Zusatz-Sicherheiten. Bürgschaften vom Gesellschafter, eines Dritten insbesondere
eines Kreditinstituts oder des Lieferanten - diese gewähren häufiger Rücknahme- oder Verwertungsgarantien - werden bevorzugt vereinbart.
Eigentum beim Mobilien-Leasing
In Verbindung mit Leasinginvestitionen sind die beiden folgenden Begriffe zum Eigentum besonders wichtig:
a) Zivilrechtliches (juristisches) Eigentum: Der Leasing-Geber wird mit Bezahlung einer Lieferantenrechnung zivilrechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes (BGB § 433).
b)Wirtschaftliches Eigentum: Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der für die gesamte gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft an einem Investitionsgut
ausübt. Das kann auch ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer sein. Der wirtschaftliche Eigentümer muss bilanzieren (Abgabenordnung § 39).
Der Leasing-Geber ist zivilrechtlicher und auch wirtschaftlicher Eigentümer an einem Investitionsgut, wenn die unkündbare Grund-Leasing-Laufzeit nicht über 90 Prozent der AfA-Zeit
hinausgeht und 40 Prozent der AfA-Zeit nicht unterschreitet. Details zur Zurechnung (Bilanzierung) sind in den Mobilien-Leasing-Erlassen des Bundesministers der Finanzen geregelt.
Endabrechnung
Eine Endabrechnung wird insbesondere bei Fahrzeug-KM-Verträgen vorgenommen. Dazu werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit den vertraglich vereinbarten abgeglichen. Außerdem
wird das Fahrzeug auf Verschleißzustand und Beschädigungen untersucht. Bei anderen Wirtschaftsgütern kann dann eine Endabrechnung vorgenommen werden, wenn der Zustand des Objekts
schlechter ist als bei vertragsgemäßer Nutzung und Wartung zu erwarten gewesen wäre.
Siehe auch: Beschädigungen, Ende des Leasing-Vertrages, Restwert
Ende des Leasing-Vertrages
Jeder Leasing-Vertrag endet mit Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Vor dem Ende eines Vertrages wird allerdings verhandelt, ob bei weiterer Nutzung des Objektes der Vertrag
verlängert oder ob das Objekt an den Leasing-Nehmer oder einen Dritten verkauft werden soll. Es gibt Leasing-Verträge mit einem fest vereinbarten Laufzeit Ende oder mit automatischen
Verlängerungen, die keiner besonderen Verhandlung bedürfen.
Leasing (Herkunft)
Das Wort Leasing ist von dem lateinischen "laxare" - lockern, lösen - abgeleitet, das in das altfranzösische "lais" und das heutige "laisser" (gestalten,
erlauben) übergegangen ist. "To lease"
(vermieten, verpachten) wird am besten durch das Wort "mieten" erklärt.
Leasing-Geber
Als Leasing-Geber wird die Leasing-Gesellschaft - nach dem Kreditwesengesetz (KWG) auch Finanzinstitut -, der "verleasende" Hersteller oder die selbst Leasing anbietende Bank bezeichnet, die das Leasing-Objekt dem Leasing-Nehmer zur Nutzung überläßt. Eine gleichartige Bedeutung hat der Begriff "Vermieter". Ist der Leasing-Geber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Objektes, so erfolgt die steuerliche Zurechnung und die Bilanzierung des Leasing-Gegenstandes bei ihm.
Leasing-Nehmer
Der Leasing-Nehmer, als Vertragspartner des Leasing-Gebers, least ein leasingfähiges Wirtschaftsgut über eine bestimmte Grund-Leasing-Zeit. Er nutzt das Leasing-Objekt auf der Grundlage
des Leasing-Vertrages, welches i.d.R. im rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers steht. Das Leasing-Objekt ist beim Leasing-Nehmer bilanzneutral und somit der Gewerbesteuer
nicht unterworfen. In der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasing-Nehmers sind die Leasing-Raten in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar. Ist der Leasing-Nehmer wirtschaftlicher
Eigentümer nach Abgabenordnung (AO) § 39 sowie Leasing-Erlaß 19.04.1971, so hat er das Wirtschaftsgut zu aktivieren. Der Leasing-Nehmer kann dann lediglich den Zins- und Kostenanteil
als Betriebsausgabe geltend machen.
Nutzfahrzeug-Leasing (NFL)
Der Anteil des NFL-Leasing (LKW-Leasing, leichte Nutzfahrzeuge, Busse, Anhänger etc.) ist im Vergleich zum Leasingvolumen für PKW/Kombi eher gering. Bis zum 01.10.1986 bestanden
erhebliche Restriktionen beim Leasen von LKW's im gewerblichen Güterfern- und Nahverkehr, die jedoch im Rahmen der EG-Harmonisierung aufgehoben wurden. Die Umsetzung in nationales Recht
wurde verspätet am 13.08.1993 im Rahmen des Tarifaufhebungsgesetzes (TAufhG) vorgenommen. Damit wurde das LKW-Leasing in der Europäischen Union vereinheitlicht.
Mietkauf
Mietkauf liegt vor, wenn die Aktivierung des Leasing-Objektes sowie die Passivierung einer Darlehensverbindlichkeit beim Leasing-Nehmer (Mietkäufer) erfolgt, z.B. weil die für das
klassische Leasing gemäß den Leasing-Erlassen erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind. Der Leasing-Geber aktiviert eine Darlehensforderung gegenüber dem Mietkäufer und
teilt die bei ihm eingehenden Leasing- bzw. Mietkaufraten gemäß einem dem Mietkäufer zur Verfügung zustellenden Tilgungsplan in Zins- und Tilgungsanteile auf.
Wichtig: da es sich bei Mietkauf quasi um einen Verkauf des Leasing-Objektes auf Raten durch den Mietkauf-Geber an den Mietkäufer handelt, ist die Mehrwertsteuer (MwSt) auf die gesamte
Mietkaufforderung (= Mietkaufrate x Vertragslaufzeit) mit der ersten Mietkaufrate zu bezahlen. Das juristische Eigentum geht demnach erst nach Eingang der letzten Mietkaufrate voll auf den
Mietkäufer über. Mietkauf wird von vielen Unternehmen in Fördermaßnahmen gezielt und systematisch genutzt, da die Förderbedingungen oftmals noch immer eine Aktivierung
des Investitionsgutes beim Mietkäufer/Leasing-Nehmer voraussetzen. Auch dieses Finanzierungsinstrument stellt eine hundertprozentige Investitionsfinanzierung dar.
Objektprüfung
Ein wichtiger Bestandteil der Bonitäts-Prüfung eines Leasing-Engagements ist die Objektprüfung. Der Leasing-Geber hat ein elementares Interesse, möglichst werthaltige
Objekte mit akzeptablem Werteverzehr, bei denen zudem über Jahre hinaus Wartung, Reparatur und Ersatzteilversorgung etc. sichergestellt ist, zu verleasen. Bei der Objektprüfung
sind wichtig: abgemessener Einkaufspreis, hoher Distributionsgrad, große Akzeptanz der Objekte in der jeweiligen Branche, dichtes, möglichst internationales Vertriebs- und Wartungsnetz
und relativ stabile Preise für gebrauchte Objekte in funktionierenden Gebrauchtmärkten.
Restwert
Hiermit bezeichnet man den tatsächlichen oder kalkulierten Wert des Leasing-Objektes nach Ablauf oder bei vorzeitiger Auflösung ( Kündigungsmöglichkeiten) des Leasing-Vertrages.
Im wesentlichen sind kalkulierte/garantierte Restwerte bei Teilamortisations-Leasing-Verträgen oder Restwerte bei Vollamortisations-Verträgen betroffen, die dem Restbuchwert oder
dem niedrigeren gemeinen Wert entsprechen. Die Finanzierungs-Leasing-Gesellschaften übernehmen in der Regel keine Restwert-Garantien.
Sicherungsschein / KFZ-Sicherungschein
Die Leasing-Objektabsicherung insbesondere im KFZ-Bereich durch Vollkaskoversicherung birgt für den Leasing-Geber bei vielen Sachverhaltskonstellationen gefährliche Deckungslücken. Insofern gibt der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer auf, die Versicherungspflicht für das Fahrzeug zu übernehmen und den Versicherer zu beauftragen, einen Sicherungsschein auszustellen. Der Inhaber des Sicherungsscheins, also der Leasing-Geber, besitzt die Rechte aus dem Versicherungsvertrag (§ 75 Abs. 1 VVG), so daß er z.B. im Falle eines Schadens benachrichtigt wird und die Entschädigung erhält.
Teilamortisation
Der Teilamortisationsvertrag wird auf eine feste Laufzeit abgeschlossen. Durch die Zahlung der Leasingraten wird über die Laufzeit des Leasingvertrages nur ein Teil des Anschaffungswertes nebst allen anfallenden Kosten, einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers, amortisiert. Die monatlichen Raten sind daher niedriger als beim Vollamortisationsvertrag. Für den noch nicht amortisierten Teil (den sogenannten Restwert) verbleibt das Restwertrisiko am Vertragsende. Der Leasinggeber sichert sich deshalb den Restwert in der Regel mittels Andienungsrecht ab.
Übernahmebestätigung (Abnahmebestätigung)
Mit der leasingtypischen Übernahmebestätigung signalisiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die vollständige Lieferung des bestellten Objektes und die Installation am vereinbarten
Standort. Darüber hinaus wird der ordnungsgemäße und mängelfreie Zustand sowie die Betriebsfähigkeit des Leasing-Objektes bestätigt. In der Regel beginnt mit Übernahme
des Objektes die Laufzeit des Leasing-Vertrages und damit die Aufnahme der Leasing-Zahlungen. Außerdem löst die Übernahmebestätigung die Bezahlung der Lieferanten-Rechnung
aus. Die Übernahmebestätigung ist somit ein besonders wichtiger Bestandteil der Vertragsdokumentation, weshalb auf klare und eindeutige Angaben sowie auf rechtsverbindliche Unterschriften
zu achten ist.
Veräußerungserlös/Verwertungserlös
Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Hiervon können abweichende Vereinbarungen getroffen werden,
insbesondere, wenn sich der Leasing-Nehmer zum Abschluß eines Folgevertrages entschließt.
Bei Vorliegen eines Leasing-Vertrages mit Aufteilung des Mehrerlöses gemäß Ziffer 2 b. des BMF-Schreibens, vom 22.12.1975 (Teilamortisations-Erlaß") hat der Leasing-Nehmer
in der Regel Anspruch auf höchstens 75% des Veräußerungserlöses, der die erforderliche Restamortisation übersteigt.
Vollamortisation
Der Anschaffungswert für den Leasing-Gegenstand und sämtliche Aufwendungen des Leasing-Gebers, einschließlich seiner Finanzierungskosten, werden im Laufe des Leasing-Vertrages durch
die Leasing-Raten voll amortisiert (Immobilien-Leasing-Erlaß vom 19.04.1971).
Diesen Vollamortisations-Anspruch hat die Rechtsprechung bestätigt (BGH-Urt. vom 12.06.1985).
Vollkasko
Beim KFZ-Leasing verlangt die Leasing-Gesellschaft i.d.R. den Abschluß einer Vollkasko-Versicherung durch den Leasing-Nehmer zu ihren Gunsten, verbunden mit der Ausstellung eines Sicherungsscheines
durch die Versicherung für den Leasing-Geber. |